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Kirchenvorstandswahl: So hat unsere St. Philippusgemeinde gewählt.

 

Wahlberechtigt waren  821 Gemeindemitglieder

An der Wahl haben  302 Gemeindemitglieder teilgenommen,

das entspricht einer Wahlbeteiligung von  36,78%.

 

Gewählt wurden: 
Bohle, Nadine
Dr. Dallmeier, Volker
Dr. Günther, Ulrike
Dr. Liersch, Juliane
Dr. Stupperich, Martin

Möglichkeit zur Beschwerde gegen die Wahl

nach § 17 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG)

(1) 
  1. Innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (also vom 13.03.2024 bis 19.03.2024) kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied gegen die Wahl Beschwerde erheben.
  2. Diese ist schriftlich beim Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einzureichen und kann nur mit einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, begründet werden.
  3. Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass Wahlberechtigte nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
 
(2)Der Kirchenkreisvorstand entscheidet unverzüglich über die Beschwerde, gibt die begründete Entscheidung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand bekannt und weist auf die weitere Beschwerdemöglichkeit hin.
(3) 
  1. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer und der Kirchenvorstand können den Beschwerdebescheid innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Kirchenkreisvorstand oder Landeskirchenamt schriftlich anfechten.
  2. Das Landeskirchenamt verfährt entsprechend Absatz 2; gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
 
(4) 
  1. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
  2. Wird einer Beschwerde stattgegeben, so ist
    a) das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen oder
    b) die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen; den Wahltermin setzt der Kirchenkreisvorstand fest.